Satzung des Reitvereins
Letzehof e.V.

Satzung des „Reitvereins LetzehofAlbbruck“ e. V.

 

1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein „RV – LetzehofAlbbruck“ e. V. mit dem Sitz in 79774 Albbruck, Letzestr. 31, soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen, unter der Nummer _____ eingetragen werden.

 

2 Zweck und Aufgabe des Vereins; Gemeinnützigkeit

Der Verein organisiert den Reitsport für seine Mitglieder und der Bevölkerung. Er will die Lebensfreude, Entspannung und Gesundheit aller Interessierten fördern.Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 51-68 der Abgabeordnung, er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (Wenn er sich jeder eigenwirtschaftlichen Tätigkeit z. B. gewerblichen oder sonstiger Erwerbszwecke enthalten will).Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.Der Verein darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

 

3 Geschäftsjahr und Beiträge

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Eine schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren bedarf sie der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO (neuester Stand) hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitglieder gefordert werden.Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefordert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schriftlich gekündigt hat.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhalten schuldig macht; seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur entgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

6 Organe

Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

7 Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet

Dem Vorstand gehören an: der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Jugendwart und bis zu vier weitere Mitglieder.Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen, scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzung durchführt.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als ein drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

8 Aufgabe des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Ausführung und die Beschlüsse. Unter anderem über die Erfüllung aller im Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und die Führung der laufenden Geschäfte.

 

9 Mitgliederversammlung

Im ersten viertel eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederersammlung statt. Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen den Tagen der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt wenn die Mitgliederversammlung, die mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder, beschließt.Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Anschlag.Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das von der/dem Vorsitzenden zu ziehende Lost.Jugendliche und Kinder haben prinzipiell kein Stimmrecht oder: Es ist auch möglich, den Jugendlichen und Kindern unmittelbar ein Stimmrecht hinsichtlich der Jugendarbeit des Vereins betreffenden Beschlüsse – innerhalb jeweils festzulegender satzungsgerechter Grenzen – zuzuordnen, oder die Möglichkeit ihre Vertretung durch die Eltern zu eröffnen.Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

–          Die Wahl des Vorstandes;

–          Die Jahresrechnung;

–          Die Entlastung des Vorstandes;

–          Die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen;

–          Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder.

 

11 Urheberschaft

Verlautbarungen und Veröffentlichungen im Name des Vereins müssen zusätzlich mit dem Namen der Person oder Gruppe unterzeichnet werden.

 

12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an: Gemeinnützigen Tierschutzverein und Gnadenbrotpferde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet hat.

 

13 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.04.2007 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und tritt damit in Kraft.

Jetzt Mitglied werden

Auch wenn Sie kein Pensionär bei uns sind, können Sie gerne Mitglied in unserem Verein werden.

Passiv: 10,– Euro

Jugendliche bis 16 Jahre: 25,– Euro

Erwachsene: 35,– Euro

Familie: 50,– Euro

Erster Vorstand: Sascha Kalt,

Tel: