§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein „Pferdeschutzhof Albbruck“ mit Sitz in Albbruck soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldshut-Tiengen eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins; Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist der Tierschutz, und hier insbesondere (aber nicht ausschließlich) der von Pferden.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
•Aufnahme von gequälten, ausgesetzten, herrenlosen und sicher¬gestellten Tieren, insbesondere Pferden,
•Aufnahme von Tieren, insbesondere Pferden, von anderen natürlichen und juristischen Personen und Tierschutzorganisationen,
•Grundversorgung der Tiere
•medizinische Grundversorgung der Tiere
•evtl. Freikauf von Tieren in Not
•Stall-, Weide-, Instandhaltungskosten der Gebäude und des Geländes
•Zupacht von Land und Gebäuden
•Charakterbeschreibung der Tiere
•Überwachung und Versorgung der Futter-, Schlaf- und Weideplätze
•Finden von Vermittlungsplätzen bei verantwortungsbewussten Menschen.
•Öffentlichkeitsarbeit
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Wenn eine artgerechte und tierschutzrelevante Versorgung und Pflege der aufgenommenen Tiere durch ehrenamtliche Tätigkeit alleine nicht möglich ist, kann der Verein im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten eine Hilfskraft einstellen.
5. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, aus¬schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
§ 3 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 4 Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
•Erstem Vorsitzenden
•Schriftführer
•Kassenwart
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
§ 5 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger.
§ 6 Beschlussfassung des Vereins
Die Beschlussfassung des Vereins erfolgt in der Mitgliederversammlung einmal kalenderjährlich. Diese wird vom Ersten Vorsitzenden oder dem Kassenwart schriftlich oder fernmündlich einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
•die Wahl des Vorstandes,
•die Jahresrechnung,
•die Entlastung des Vorstandes,
•die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel aller anwesenden Mitglieder.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung.
Auf Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zu Zwecken des Tierschutzes, zu verwenden hat.
§ 8 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitglied¬schaft wird durch die Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Eine schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren bedarf sie der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitglieder gefordert werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod zum Ende des Geschäftsjahres. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Verein finanziert sich aus Spenden sowie getätigten Einnahmen/Erlösen.
§ 9 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand des Vereins ist Waldshut-Tiengen.
§ 10 Inkrafttreten
Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 07.07.2012 in 79774 Albbruck-Schadenbirndorf von der Gründungsversammlung beschlossen und mit Mitgliederversammlung vom 15.03.2013 in 79774 Albbruck-Schadenbirndorf geändert.
Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Erster Vorsitzender ist Andreas Kalt
Kassenwart ist Gisela Kalt